25 Vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 3.5 bzw. Stellungnahme der Gemeinde vom 26. März 2019, Bst. D, S. 4/6, Akten der BVE, pag. 45 RA Nr. 110/2019/31 Seite 11 von 35 b) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass vorliegend kein Hangzuschlag beansprucht werden könne. Die Gemeinde gehe zu Unrecht von einer Hangneigung von nachweislich grösser als 10 % aus. Dies sei weder begründet noch belegt. Das Gefälle befinde sich nur im hinteren Teil des Grundstücks, wo das Gebäude nicht zu stehen komme. Unter dem Gebäude sei das Terrain flach. Es sei ein Geometergutachten anzuordnen.26