Gemäss dieser Vorschrift gilt als gewachsener Boden das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht, sofern nicht ein Fall von Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegt. Die Gemeinde gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Hangneigung innerhalb des Gebäudegrundrisses grösser als 10 % sei, weshalb bei der Fassadenhöhe die Mehrhöhe von 1,00 m gemäss Art. 44 Abs. 4 GBR beansprucht werden könne. Die maximale Fassadenhöhe betrage demnach 8,00 m (7,00 m plus 1,00 m).25 23 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 24 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)