Für Bauten am Hang gestattet das Baureglement überall eine Mehrhöhe von 1,00 m, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade. Für den Hangzuschlag massgeblich ist die Neigung des gewachsenen Bodens, die "in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt" (vgl. Art. 44 Abs. 4 GBR). Da die Gemeinde Ostermundigen die Bestimmungen der BMBV23 noch nicht umgesetzt hat, ist altArt. 97 BauV24 weiterhin massgebend (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 BMBV). Gemäss dieser Vorschrift gilt als gewachsener Boden das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht, sofern nicht ein Fall von Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegt.