a) Gemäss Art. 86 GBR gilt für Vorhaben in der Zone W2 eine einzuhaltende Fassadenhöhe von 7,00 m. Die Fassadenhöhe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 GBR "in der Fassadenmitte gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden oder dem abgegrabenen Terrain bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung". Grundsätzlich darf die Gebäudehöhe auf keiner Gebäudeseite überschritten werden (vgl. Art. 44 Abs. 3 GBR). Für Bauten am Hang gestattet das Baureglement überall eine Mehrhöhe von 1,00 m, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade.