e) Gemäss den bewilligten Plänen ist ein Abstand von 6,60 m zwischen dem südöstlichen Gebäudeteilt und der Parzellengrenze eingetragen. Diese Vermassung ist massgebend: Die Bauherrschaft hat das Vorhaben entsprechend auszuführen. Nicht massgebend ist, ob die Abstände zwischen der Parzellengrenze und der Profilierung ganz exakt stimmen. Die Einhaltung der Abstände ist anhand der Vermassung in den Plänen und nicht nach den Profilen zu prüfen. Aus diesem Grund ist die Einholung eines Geometergutachtens nicht nötig (vgl. E. 13). Die Rüge hinsichtlich Nichteinhaltung der Grenzabstände erweist sich somit als unbegründet. 5. Gebäudehöhe