c) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden verletzt der südöstliche Gebäudeteil den geforderten Grenzabstand von 6,60 m zu ihrer Parzelle, was aus dem Situationsplan ersichtlich sei. Die Grundstückgrenzen würden nicht parallel zueinander verlaufen; das Grundstück werde zur "hinteren, südöstlichen Seite (Richtung Grünzone) schmaler".21 Der Grenzabstand sei im Übrigen nicht nur anhand des vermassten Plans festzustellen. Die Beschwerdeinstanz habe von Amtes wegen einen Geometer zu beauftragen, "die Einhaltung der Abstände ab der Grenze zur Profilierung vor Ort zu überprüfen".22