bei fehlender Staffelung gilt der Mehrlängenzuschlag für die gesamte Gebäudelänge. Das Gebäude weist eine Gesamtlänge von über 12,00 m auf, weshalb der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 86 GBR zur Anwendung kommt. Der Mehrlängenzuschlag beträgt vorliegend 1,60 m (18,40 - 12 = 6,40 : 4 = 1,60). Bei einem einzuhaltenden Grenzabstand von 5,00 m und dem errechneten Mehrlängenzuschlag gilt ein Grenzabstand von 6,60 m. Da das Bauvorhaben gestaffelt ist und der hintere, südöstlich gelegene Teil vom vorderen, 12,00 m langen Teil zurückversetzt ist, kommt der Mehrlängenzuschlag nur beim südöstlichen Teil zur Anwendung. Dieser hat somit gegenüber der Parzelle Nr. M.__