in Art. 86 Abs. 4c festgelegte Mehrlängenzuschlag zu berücksichtigen" (Abs. 3). Laut Art. 86 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c beträgt der Grenzabstand in der Wohnzone W2 5,00 m zuzüglich eines Mehrlängenzuschlags von ¼ der Mehrlänge bei Gebäuden über 12,00 m Länge. Dabei sind gemäss Anhang III des GBR die zeichnerischen Darstellungen zum Baureglement zu beachten; für gestaffelte Gebäude gelten die Vorgaben gemäss Skizze 1. Diese zeigt Folgendes: Ist derjenige Gebäudeteil, der über der Gebäudelänge von 12,00 liegt, zurückversetzt, gilt der Mehrlängenzuschlag nur für diesen Gebäudeteil; bei fehlender Staffelung gilt der Mehrlängenzuschlag für die gesamte Gebäudelänge.