40 Abs. 3 BauG). Damit konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wiegt auch nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen18 (vgl. E. 15). 4. Grenzabstand