Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.17 Vorliegend liegt keine besonders schwerwiegende Verletzung vor. Zudem hatten die Beschwerdeführenden nachweislich Kenntnis vom geänderten Umgebungsgestaltungsplan und dem neuen Standort des Spielplatzes und konnten sich in ihrer Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung damit auseinandersetzen. Als erste Rechtsmittelinstanz kann die BVE Bauvorhaben frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG).