Damit verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Offensichtlich haben die Beschwerdeführenden aber vor Beschwerdeeinreichung Kenntnis von den bewilligten Plänen erhalten, haben sie doch Fotografien davon als Beilagen zur Beschwerde eingereicht. e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV16 ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die 14 Vgl. Vorakten, Reiter 7 15 Vgl. Vorakten, Reiter 6