d) Die nach der öffentlichen Auflage vorgenommene Verlegung der Spielfläche stellt unbestrittenermassen eine Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 BewD dar, da das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Aus den Baugesuchsakten ergibt sich nicht, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden als Verfahrensbeteiligten dazu das rechtliche Gehör gewährt hätte. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Projektänderung eingeräumt worden ist, trifft daher zu. Damit verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.