Die Beschwerdegegnerschaft legt dar, dass sich ihrer Kenntnis entziehe, wann die Beschwerdeführenden über diese Anpassung informiert worden seien. Letztere hätten jedoch offensichtlich Kenntnis vom neuen Standort des Spielplatzes genommen und sich in der vorliegend zu beurteilenden Eingabe dazu äussern können. Eine Gehörsverletzung werde durch Prüfung der Rüge geheilt. 12 Vgl. VGE 2010/90 vom 1. November 2010, E. 8.3, mit weiteren Hinweisen 13 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 11 N. 1 bzw. 7 RA Nr. 110/2019/31 Seite 7 von 35