a) Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens den Spielplatz von der südöstlichen auf die nordöstliche Seite der Bauparzelle verlegt habe. Diese Projektänderung sei zumindest den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, was nicht erfolgt sei.