e) Im Beschwerdeverfahren sind einfache Gesellschaften nicht prozess- bzw. parteifähig.13 Die Vertretung durch einen Nichtanwalt ist nach Art. 15 Abs. 4 VRPG im Verwaltungsjustizverfahren ausgeschlossen. Im Verfahren vor der BVE wird die Baugesellschaft bestehend aus den genannten Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht mehr durch die Projektverfasserin, sondern durch einen Anwalt vertreten. Dieser ist zur Parteivertretung befugt (Art. 15 Abs. 4 VRPG). f) Zusammenfassend erweisen sich die Rügen hinsichtlich fehlender Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerschaft als unbegründet. 3. Umgebungsgestaltung / Projektänderung / rechtliches Gehör