d) Der angefochtene Gesamtentscheid wurde der «Baugesellschaft G.________», vertreten durch die Projektverfasserin, eröffnet, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden ist. Einzig das Rubrum des angefochtenen Entscheids ist insofern fehlerhaft, als es die beiden Gesellschafter der «Baugesellschaft G.________» nicht namentlich aufführt. Dieser Fehler wiegt jedoch nicht besonders schwer und ist verbesserungsfähig.12 Die beiden Beschwerdegegner werden als Gesellschafter der «Baugesellschaft G.________» im vorliegenden Rubrum aufgeführt. Ein Kassationsgrund liegt damit keiner vor.