c) Laut Art. 10 Abs. 2 BewD5 ist für das Baugesuch das amtliche Formular zu verwenden und dieses ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremdem Grund auch von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu unterzeichnen.6 Vorliegend ist kein Bauen auf fremdem Grund gegeben, weshalb die Unterschrift der Grundeigentümer nicht erforderlich war. Im Verwaltungsverfahren ist zudem die Vertretung durch Nichtanwälte zugelassen, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen notwendig ist (was im Baubewilligungsverfahren nicht verlangt wird). Die Stellvertretung ist im Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art.