b) Die Beschwerdegegnerschaft verweist auf die Vollmacht, die sie der Projektverfasserin als Bauherrenvertretung erteilt habe. Der Gesamtentscheid sei zwar lediglich der «Baugesellschaft G.________» eröffnet worden und ohne den Hinweis, dass diese aus den beiden Beschwerdegegnern bestehe. Diese unvollständige Parteibezeichnung im Gesamtentscheid schade der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerschaft jedoch nicht. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)