a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die «Baugesellschaft G.________», die aus den beiden Beschwerdegegnern besteht, sei als einfache Gesellschaft keine juristische Person und somit weder im Baugesuchs- noch im Beschwerdeverfahren parteiund prozessfähig. Die beiden Beschwerdegegner hätten das Baugesuch oder eine Vollmacht unterzeichnen müssen. Der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben.