Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft im Verlauf des Verfahrens den Spielplatz umpositioniert habe. Diese Projektänderung hätte publiziert, bzw. mindestens den betroffenen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Zudem sei die «Baugesellschaft I.________» keine juristische Person. Als einfache Gesellschaft sei sie weder im Baugesuchs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren partei- und prozessfähig. Die beiden Beschwerdegegner hätten das Baugesuch oder eine Vollmacht unterzeichnen müssen.