sich auch im vorliegenden Verfahren nicht, separate Kosten auszuscheiden. Dementsprechend hat er sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV44). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Ziffer 3.3.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalters von Thun vom 30. November 2018 wird wie folgt geändert resp. präzisiert: