Es rechtfertigt sich allerdings nicht, dafür separat Kosten auszuscheiden. Der Regierungsstatthalter durfte daher dem Beschwerdeführer sowohl für das Baubewilligungsverfahren als auch für den baupolizeilichen Teil in Bezug auf die Aufwendungen der Wiederherstellungsmassnahmen Kosten auferlegen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bleiben dem Beschwerdeführer auferlegt. Es ist ihm entsprechend auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9. Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens