c) Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten das vorinstanzliche resp. das baupolizeiliche Verfahren verursacht. Wie aus dem vorliegenden Entscheid hervorgeht, hat die Gemeinde zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und auch ein Grossteil der von der Vorinstanz verfügten Wiederherstellungsmassnahmen erweisen sich als korrekt. Einzig auf die Wiederherstellung der Verglasung der Nordwestfassade kann verzichtet werden. Es rechtfertigt sich allerdings nicht, dafür separat Kosten auszuscheiden.