51 Abs. 1 BewD). Daher sind die umstrittenen Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verlegen.40 Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat.41 Sowohl die Gemeinde42 als auch der Regierungsstatthalter 43 verfügen über eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Baupolizeiverfahren.