Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlichen Kosten, die auf das Baupolizeiverfahren zurückzuführen seien, seien zu 4/5 der Gemeinde aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, da der verfügte Rückbau in vier von fünf Punkten aufzuheben sei. b) Das Baubewilligungsdekret regelt die Kostentragungspflicht nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD).