f) Gemäss Ziffer 3.3.1 des angefochtenen Entscheids ist der rechtmässige Zustand innert 6 Monaten ab Rechtskraft der Verfügung wiederherzustellen. Die Ausführung ist der Baupolizeibehörde bis spätestens 31. Juli 2019 zur Abnahme anzuzeigen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands läuft neu ab Rechtskraft dieses Entscheids. Die Ausführung der Wiederherstellungsmassnahmen ist daher der Baupolizeibehörde bis am 30. November 2019 anzuzeigen. 8. Vorinstanzliche Kosten