e) Schliesslich durfte sich die Vorinstanz auch zur installierten Infrarotheizung äussern, obwohl fraglich ist, ob diese der Baubewilligungspflicht unterliegt.38 Die Befreiung der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften (Art. 1b Abs. 2 BauG). Unabhängig von den (übrigen) baulichen Massnahmen ermöglicht die Installation einer Infrarotheizung neue Nutzungsmöglichkeiten des Raumes: Die 38 Vgl. VGE 2016/239 vom 24. März 2017, E. 2.3. RA Nr. 110/2019/2 22