Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, resp. der Rückbau der getätigten Arbeiten erweist sich schliesslich auch als zumutbar. Die öffentlichen Interessen überwiegen die nicht stark ins Gewicht fallenden privaten finanziellen Interessen des Beschwerdeführers. Damit erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der baubewilligungspflichtigen Massnahmen abgesehen von der Entfernung der Fensterfront der Nordwestfassade als verhältnismässig.