Der Rückbau dieser getätigten Arbeiten ist insbesondere auch deshalb erforderlich, da das Einhalten der bewilligten Nutzung anders kaum kontrollierbar ist. Einzig auf die Entfernung der Verglasung der Nordwestfassade hinter der Holzverschalung kann verzichtet werden, da deren Entfernung an den Lichtverhältnissen im Innern des Gebäudes im Vergleich zum ursprünglichen Zustand nichts änderte und die Verglasung auf der waldabgewandten Seite hinter der Verschalung liegt. Insbesondere wenn die (übrige) Wärmeisolation entfernt ist, ist der Rückbau dieser Verglasung für die Verfolgung der öffentlichen Interessen auch gemäss der Ansicht der Waldabteilung nicht erforderlich.