Der Rückbau der getätigten Arbeiten wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Der Rückbau der Arbeiten ist aber grundsätzlich geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und er trägt auch den mit dem Rückbau verfolgten Interessen Rechnung. Ohne Rückbau der baulichen Massnahmen bleibt eine intensivere Nutzung der Garage und damit eine 36 Vgl. Beschwerde Rz. 13. 37 Vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2019. RA Nr. 110/2019/2 21