d) Es besteht einerseits ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung. Im vorliegenden Fall kommt zudem der Schutz des Waldes hinzu. Die Waldabteilung hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, wenn der Innenausbau nicht zurückgebaut werde, so seien verschiedenen Nutzungen möglich. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands diene daher den öffentlichen Interessen der Walderhaltung und der Erhaltung der Waldfunktionen.