Obwohl sich die damalige Baubewilligung an die Gemeinde richtete, gilt diese Auflage auch für den Beschwerdeführer als deren Rechtsnachfolger. Mit dem Ausbau des ehemaligen Feuerwehrmagazins hat er gegen diese Auflage verstossen. Er hat somit die getätigten Investitionen im baurechtlichen Sinn bösgläubig getätigt.