Zudem hat der Beschwerdeführer trotz des Vorbehalts der Gemeinde bezüglich der Ortsplanrevision, die erst 2014 in Rechtskraft trat, gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2011 ein Grossteil der Arbeiten durchgeführt. Er hat dementsprechend die Arbeiten nicht im Vertrauen auf eine positive Äusserung von Seite der Behörden durchgeführt. Die Waldabteilung hatte zudem im Rahmen der Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrmagazins in eine Garage als Auflage verlangt, das Gebäude dürfe nicht ausgebaut werden. Obwohl sich die damalige Baubewilligung an die Gemeinde richtete, gilt diese Auflage auch für den Beschwerdeführer als deren Rechtsnachfolger.