c) Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers hat er die Bauverwaltung im Jahr 2011 über seine Umbaupläne informiert. Diese soll sich damals positiv geäussert haben, unter dem Vorbehalt, dass die Ortsplanrevision und die damit verbundene Einzonung des Gebäudes rechtskräftig werden.36 Damit legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar, dass die Bauverwaltung ihm zugesichert habe, er dürfe die Bauarbeiten auch ohne Baubewilligung durchführen. Zudem hat der Beschwerdeführer trotz des Vorbehalts der Gemeinde bezüglich der Ortsplanrevision, die erst 2014 in Rechtskraft trat, gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2011 ein Grossteil der Arbeiten durchgeführt.