b) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm könne keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Er sei nie auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht worden und er verfüge nicht über eine fachkundige Ausbildung. Zudem seien die geforderten Rückbau- und Wiederherstellungsarbeiten mit ca. Fr. 45'000.00 kostenintensiv und für die Vereitelung einer Arbeits- und Wohnnutzung nicht zwingend notwendig. Das öffentliche Interesse insbesondere am Rückbau der Wärmedämmung sei bescheiden. Die Walderhaltung und die Waldbewirtschaftung sei dadurch nicht stärker tangiert als vorher. Zudem sei mit der Wärmeisolation mit feuerfesten Platten der Brandschutz verbessert worden.