Die Wiederherstellungsverfügung muss überdies in jedem Fall im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, sie muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht weiter gehen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung muss für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.34 Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen.