30 VGE 2012.419 vom 03.07.2012, E. 5.1. RA Nr. 110/2019/2 19 Abs. 2 ZGB31). Es wird allgemein vorausgesetzt, die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben sei bekannt und Bauarbeiten, welche nicht aus genehmigten Plänen oder der Baubewilligung hervorgehen, seien nicht bewilligt.32 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bauherrschaft zumindest gehalten, sich bei der zuständigen Behörde bezüglich der Bewilligungspflicht von baulichen Massnahmen zu erkundigen.33