a) Obwohl die Wiederherstellung die Regel ist, kann sie bei gutem Glauben unterbleiben, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen sie gebieten.30 Jedoch kann sich auf den guten Glauben nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein kann (Art. 3 27 Vgl. Baupolizeiakten, Protokollauszug der 3. Sitzung des Gemeinderats Hilterfingen vom 05.02.2018. 28 Vgl. Vorakten pag. 16. 29 Vgl. Baupolizeiakten Schreiben der Burgergemeinde Hilterfingen vom 28. März 2017.