c) Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer ein Grossteil der Arbeiten tatsächlich bereits im Dezember 2011 abgeschlossen hatte und der rechtswidrige Zustand damit für die Gemeinde seit diesem Zeitpunkt erkennbar war erübrigt sich: Die Bauverwaltung Hilterfingen hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 aufgefordert, alle am ehemaligen Feuerwehmagazin durchgeführten Arbeiten zu deklarieren. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass die Gemeinde den von ihm geschaffene Zustand vorbehaltslos 24 BVR 1998 S. 374; BVR 2004 S. 503 E. 4d. 25 VGE 19559 vom 27.03.1996, E. 3c.