Zudem sei mit diesem Schreiben keine förmliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs verbunden gewesen. Die erste für den Beschwerdeführer erkennbare Handlung der Baupolizeibehörde sei erst mit der Wiederherstellungsverfügung vom 22. Dezember 2017 erfolgt. Die Fünfjahresfrist sei damit nicht rechtzeitig unterbrochen worden.