b) Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Grossteil der Arbeiten sei Ende 2011 ausgeführt worden. Insbesondere seien sämtliche Fenster bereits zum damaligen Zeitpunkt eingebaut und auch der Dachraum sei damals ausgebaut worden. Der rechtswidrige Zustand sei daher bereits ab diesem Zeitpunkt für die Gemeinde erkennbar gewesen. Das Schreiben der Bauverwaltung der Gemeinde Hilterfingen vom 14. Oktober 2016 sei nicht eingeschrieben verschickt worden, daher sei nicht bekannt, wann dieses Schreiben den Beschwerdeführer erreicht habe. Zudem sei mit diesem Schreiben keine förmliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs verbunden gewesen.