a) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren entscheidet die Baubewilligungsbehörde im Falle des Bauabschlags zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Regel. Die Anordnung nach langem Zeitablauf kann allerdings mit dem Gebot der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz in Konflikt geraten.23 Daher bestimmt das Gesetz, dass die 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11. RA Nr. 110/2019/2 17