Das Anbringen einer Holzverschalung bei den gegen Südosten gerichteten Fenstern ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Ob die Veränderung in diesem Fall allenfalls bewilligungsfähig sein könnte, ist entsprechend nicht zu beurteilen. 6. Abschluss der Arbeiten und Unterbrechung der Fünfjahresfrist