Daraus folgt, dass der Einbau der vier Dachflächenfenster und der beiden Fenster in der Südostfassade, die Verglasung der Nordwestfassade sowie die Wärmedämmung beim Dach und an den Wänden nicht bewilligungsfähig sind, da sie mit dem Zweck des Waldabstandes nicht vereinbar sind und daher eine Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe nicht erteilt werden kann. Da wie bereits erwähnt auch die einzelnen Elemente den Zwecken des Waldgesetzes widersprechen, kommt auch eine Teilbaubewilligung nicht in Frage. Das Anbringen einer Holzverschalung bei den gegen Südosten gerichteten Fenstern ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.