begünstigen eine intensivere Nutzung des Gebäudes: Noch wenn beispielsweise nur die Wärmedämmung ohne die Fenster bewilligt würde, führte dies dank den konstanteren Temperaturen zu neuen Nutzungsmöglichkeiten des Raumes. Dabei ist zudem zu beachten, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers das Gebäude nicht als Lagerraum sondern als Autoeinstellraum bewilligt ist. Zwar können auch in einer Garage Materialien gelagert werden und dies ist mit deren Zweck auch vereinbar. Daraus resultiert jedoch kein Anspruch darauf, das Gebäude so zu sanieren und auszugestalten als es für optimale Lagerzwecke erforderlich wäre.