Es seien alle Massnahmen zu ergreifen, um ein schleichendes Umnutzen der Garage in ein Wohn-Atelier- und einen Bürobereich zu unterbinden. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Waldabteilung ausgeführt, das bestehende Gebäude dürfe nur soweit saniert und umgenutzt werden, soweit es für die Nutzung als Garage und einfacher Lagerraum notwendig sei.22