unbestrittenermassen unterschritten. Der Beschwerdeführer hat denn auch ein Ausnahmegesuch für das Bauen in Waldnähe gestellt. d) Die Waldabteilung befindet über die Ausnahmegesuche (Art. 34 Abs. 2 KWaV). Besondere Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, liegen insbesondere dann vor, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, die mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstandes verfolgt werden.21