Wie bereits dargelegt, ermöglichen die baulichen Massnahmen neue Nutzungen des Gebäudes. Daher liegt eine Zweckänderung der Baute vor. Dementsprechend müsste das Bauvorhaben grundsätzlich einen Waldabstand von 30 Meter einhalten. Dieser ist 19 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 20 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). RA Nr. 110/2019/2 15