c) Das Gebäude befindet sich in der Wohnzone E2. Die Waldgrenze verläuft entlang der südöstlichen und südwestlichen Fassaden. Gemäss Art. 25 KWaG19 haben Bauten und Anlagen einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Meter einzuhalten. Der gesetzliche Waldabstand gilt für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, mit Ausnahme von Umbauten, Renovationen, Installationen im Gebäudeinnern sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert wird (Art. 34 Abs. 1 KWaV20).