a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sollte von einer Baubewilligungspflicht der noch umstrittenen Arbeiten ausgegangen werden, so seien sie bewilligungsfähig. Der Einbau von kleinen Fenstern sei auch in einer Garage bewilligungsfähig und insbesondere für die Lagernutzung von Vorteil. Die Fenster in der Südostfassade würden die RA Nr. 110/2019/2 14